Über die Beurlaubung einer Schülerin/eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen eine Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde. Die dafür notwendigen schriftlichen Anträge müssen von der Schulleitung genehmigt werden.
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