Die für den Sportunterricht zuständige Lehrkraft kann Schüler*innen auf schriftlichen Hinweis bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sport- bzw. Schwimmunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Diese Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sport- bzw. Schwimmunterricht oder zur Teilnahme am Unterricht der Parallelklasse verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten aus. Hierfür muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
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